DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Verfügung vom 3. Januar 2023 betreffend Anordnung und Auf- trag einer DNA-Profilerstellung gegenüber dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich abzuweisen. Insbesondere sei die Erstellung ei- nes DNA-Profils gegenüber A.________ zu unterlassen.
E. 2 Die Weiterleitung des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) des Beschwerdeführers an das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich (lRM) zwecks DNA-Datenbankaufnahme sei zu unter- lassen.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den beim Beschwerdefüh- rer erhobenen WSA und allfällige Resultate aus dem Auftrag an das IRM zur Erstellung des DNA-Profils aus den Akten zu entfer- nen und zu vernichten.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen und sicherzustellen, dass sich keinerlei den Beschwerdeführer betreffende Daten im DNA- Profil-Informationssystem befänden.
E. 5 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen – für die allenfalls nötige Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 20. Februar 2023 anzusetzen und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 6 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei vorbehal- ten.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes/der Gesuchsgegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2. Zur Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechens des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte möglich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Aufklärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (inva- sive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse (zum Gan- zen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, Art. 255 StPO N 2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die per- sönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbst- bestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bun-
Kantonsgericht Schwyz 4 desgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbst- bestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer ge- setzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.3). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmass- nahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straf- taten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 255 StPO N 2). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die An- lass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtspre- chung genügen für allfällige künftige Straftaten hingegen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch ver- hältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.4.3; vgl. auch BBl 2019 6796, Art. 255 Abs. 1bis StPO). Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berück- sichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA- Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Ge- samtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263,
Kantonsgericht Schwyz 5 E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschul- digten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).
3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der Erstellung ei- nes DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wer- de, am Mittwoch, 14. Dezember 2022, ca. um 18:50 Uhr beim Bahnhof in Brunnen SZ nach gemeinsamer Planung und in gleichmassgeblichem Zusam- menwirken mit D.________, F.________ sowie E.________ dem Geschädig- ten H.________ sechs Flaschen des Medikaments „Makatussin“ (Hustensaft mit Codein) im Wert von total Fr. 50.10 unter Gewaltanwendung, namentlich indem H.________ zu Boden geführt und am Boden liegend geboxt und ge- schlagen worden sei, entwendet zu haben. Konkret wird dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen, kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt mit den Mitbeschuldigten gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, dem Geschädigten unter Ge- waltanwendung das fragliche Deliktsgut zu entwenden, sodann im Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern SZ xx als „Fahrer“ auf die Mitbeschuldigten gewartet und diese sowie einen Teil des Deliktsguts ansch- liessend mit dem genannten Fluchtfahrzeug vom Tatort weggebracht zu ha- ben. Bei diesem Vorgehen sollen der Beschwerdeführer sowie die Mitbe- schuldigten aufgrund gemeinsamer Absprache und durch gleichmass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung mit den Tathandlungen der anderen einverstanden gewesen sein (angefochtene Ver- fügung, E. 1). Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend nicht (nur) dem Zweck, die erwähnte Straftat aufzuklären. Vielmehr sollen damit allfällige künf- tige Straftaten des Beschwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob die beschuldigte Person als Täterschaft anderer (gleichgelagerter) Delikte infrage komme. Die gesetzli- chen Grundlagen für die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA- Profils seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen
Kantonsgericht Schwyz 6 des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung re- sp. Entdeckung allfälliger (künftiger) weiterer Straftaten überwiegen sollen (angefochtene Verfügung, E. 6).
b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Voraussetzungen für den WSA und die Erstellung eines DNA-Profils seien nicht erfüllt (KG-act. 1, N 9). Die Abnahme von Biomaterial für die DNA-Profilerstellung sei völlig un- tauglich für die Aufklärung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts, da selbst das Auffinden von Biomaterial des Beschwerdeführers für die Beurtei- lung des angeblichen Tathergangs überhaupt nicht aussagekräftig sei (KG- act. 1, N 11 und N 13). Ausserdem bestehe kein Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer. Letzterer habe in den Einvernahmen vom 16. und 17. De- zember 2022 eindeutig und konsistent zu Protokoll gegeben, wie der Abend vom 14. Dezember 2022 ab 18:45 Uhr abgelaufen sei, wann er den Wagen verlassen habe und wann nicht, und auch, was er von einer Tathandlung am Bahnhof Brunnen um 19:01 Uhr mitbekommen habe und was nicht. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Beweise vorgelegt, die eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Aussagen als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (KG-act. 1, N 13). Die Ziffern des Nummernschilds des Mercedes, das der Geschädigte H.________ fotografiert haben wolle, seien nicht wirklich lesbar. Das Nummernschild SZ xx lasse sich mit diesem Foto auf keinen Fall nachweisen, weshalb sich auch aus diesem Grund kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergebe (KG-act. 1, N 14). Zudem habe F.________ in seiner Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2022 mehr- fach zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer nichts gewusst und nichts mitbekomme habe und dass der Beschwerdeführer keinen Tatbeitrag geleistet habe, schon gar nicht einen Tatbeitrag zu einem Raub nach Art. 140 StGB. Die Staatsanwältin suggeriere weiter, der Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer basiere auf polizeilichen Ermittlungen. lm Rapport der Kan- tonspolizei Schwyz vom 16. Dezember 2022 stehe jedoch, dass H.________ den Beschwerdeführer auf der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt habe. Aus
Kantonsgericht Schwyz 7 diesen Gründen bestehe kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (KG- act. 1, N 15–18).
c) Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, es fehle an einem Tatverdacht gegen ihn, sowie seiner Aussage, er habe mit der Sache nichts zu tun (U-act. 10.1.009, Fragen 3 und 36 f.), steht entgegen, dass E.________ in der Hafteinvernahme vom 19. Dezember 2022 u.a. aussagte, er, der Be- schwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte hätten gesehen, dass H.________ am Abend des 14. Dezember 2022 in die Apotheke in Schwyz und danach in den Bus gegangen sei. F.________ habe gesagt, H.________ habe „Maka“. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Auto nach Brunnen gefahren, wo H.________ aus dem Bus ausgestiegen sei. Der Beschwerde- führer habe das Auto geparkt und sei neben ihnen im Auto bei den Velostän- dern gewesen (U-act. 10.1.015, Zeilen 64–99). E.________ beschrieb weiter, wie er und weitere Mitbeschuldigte dem Geschädigten die „Maka-Flaschen“ weggenommen hätten und dass sie nachher zum Auto des Beschwerdefüh- rers gegangen seien, der auf sie gewartet habe. Sie hätten gesehen, dass der Geschädigte Fotos vom Auto gemacht habe (U-act. 10.1.015, Zeilen 100– 109). Der Geschädigte H.________ schilderte betreffend die Wegnahme der Makatussin-Flaschen in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022, ihm seien tags zuvor frisch gekaufte Medikamente entrissen worden. Er sei zu Boden geworfen und geschlagen worden. Es seien mehrere Personen involviert gewesen. Wer ihn zu Boden geworfen und mit Schlägen auf ihn ein- gewirkt habe, könne er aber nicht sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 4–15). E.________ führte weiter aus, sie hätten die „Maka-Flaschen“ an ihn, D.________ und F.________ aufgeteilt und er habe den Beschwerdeführer und D.________ gefragt, für wie viel er eine Flasche verkaufen könne. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann gesagt, dieser solle drei Flaschen für Fr. 400.00 verkaufen und Fr. 100.00 erhalten (U-act. 10.1.015, Zeilen 110– 137). Der Beschwerdeführer habe gewusst, was sie gemacht hätten (U- act. 10.1.015, Zeilen 138 f.). Angesichts dieser den Beschwerdeführer belas-
Kantonsgericht Schwyz 8 tenden Aussagen von E.________ ging die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Hinblick auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, im Tatzeitpunkt mit I.________ und J.________ im Auto unterwegs gewesen zu sein (U- act, 10.1.009, Fragen 4–8), I.________ und J.________ dies jedoch vernein- ten (U-act. 10.1.024, Fragen 4, 6 und 11; U-act. 10.1.023, Fragen 4, 6–8 und 17 f.) und die Mutter des Letzteren bestätigte, dass dieser krank zu Hause gewesen sei (U-act. 10.1.025).
d) aa) Wie in E. 2 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11). bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, beim Mitbeschuldigten F.________ habe eine leere, mit dem Patientennamen „H.________“ etikettierte Makatus- sin-Schachtel sichergestellt werden können. Es sei zu vermuten, dass sich daran Spuren befänden, die Aufschluss über stattgefundene Kontakte gäben und damit die verdächtigen Personen identifizieren oder entlasten könne. Hierzu sowie zur Unterstützung der Beweisführung werde das DNA-Profil des Beschwerdeführers benötigt (KG-act. 3, S. 2). Aus dem Spurensicherungsbe- richt der Kantonspolizei Schwyz vom 14. Dezember 2022 geht hervor, dass ab den Händen und der Kleidung des Geschädigten mehrere DNA-Spuren gesi-
Kantonsgericht Schwyz 9 chert und (z.T. unausgewertet) eingelagert wurden (U-act. 8.1.006). Auch wenn ab der laut Staatsanwaltschaft sichergestellten Makatussin-Schachtel gemäss diesem Bericht (noch) keine DNA-Spuren gesichert wurden, die bis- her ausgewerteten DNA-Spuren einzig mit dem DNA-Profil des Geschädigten selbst übereinstimmten und die vereinzelten weiteren DNA-Merkmale nicht interpretierbar waren (U-act. 8.1.006, S. 4), ist die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers dennoch erforderlich und geeignet, um die Beweisführung zu unterstützen sowie die sich teils widersprechenden Aussa- gen der mutmasslichen Täter zu bekräftigen oder infrage zu stellen, zumal insbesondere allfällige DNA-Spuren an der gemäss Staatsanwaltschaft si- chergestellten Makatussin-Schachtel noch ausgewertet werden können. Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung dienen bzw. können also der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts im laufenden Strafverfahren durchaus dienen und sind entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht als Schikane zu beurteilen (KG-act. 1, N 19 f.). Unabhängig davon, mithin selbst wenn der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer möglichen Auswertung nicht zu folgen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. März 2022 bereits einmal des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (U-act. 1.1.003 und 1.1.002) und er insofern einschlägig vorbestraft ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass I.________ der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 13. Januar 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihn kurz nach der Haftentlassung gebeten, in dessen Namen zu lügen und zu sagen, dass sie an diesem Tag beisammen gewesen seien und der Beschwerdeführer nichts getan habe (KG- act. 3/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss der Angabe E.________s drei der dem Geschädigten weggenommenen Ma- katussin-Flaschen zu einem Preis von Fr. 400.00 weiterverkaufen sollte (U- act. 10.1.015, Zeilen 116–127). Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebli- che und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte einer gewissen Schwere – nicht zuletzt im Hinblick auf die Gefährlich-
Kantonsgericht Schwyz 10 keit des Konsums von Medikamenten mit dem Wirkstoff Codein zu Berau- schungszwecken – verwickelt sein könnte. Mildere Massnahmen, die glei- chermassen zur Unterstützung der Beweisführung und mithin zur Aufklärung des mutmasslichen Raubs resp. der diesbezüglichen mutmasslichen Beteili- gung des Beschwerdeführers sowie zur Vorbeugung weiterer künftiger Delikte beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung des mutmasslichen Raubs, der gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren bestraft wird, sowie der Vorbeugung weiterer Verge- hen oder Verbrechen besteht aufgrund deren Schwere ein erhebliches öffent- liches Interesse. Demgegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Be- schwerdeführers als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbe- stimmung allenfalls als schwer zu bewerten (vgl. vorstehend E. 2), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verbrechens und der Vorbeugung weiterer Delikte die Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft überwiegt. Im Sinne des Gesagten ist die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils des am ________ geborenen Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung des Risikos der Stigmatisierung sowie der Auswirkungen auf dessen weitere Entwicklung (vgl. BGE 147 I 372, E. 2.3.2) als erforderlich, angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege besteht angesichts dessen, dass diese nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft vorbehalten ist, keine Grundlage und dem Beschwerdeführer können insofern auch keine diesbe- züglichen Formulare zugestellt werden (vgl. KG-act. 1, N 6). Im Übrigen bleibt die mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (U-act. 2.1.001) bestellte amtliche Verteidigung der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Sodann gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, noch bei seiner Mutter zu wohnen, keine Schulden zu haben, über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 860.00 zu verfügen und zusätzlich Fr. 356.00 pro Monat von seinem Vater zu erhalten (U-act. 1.1.004, Fragen 1–6), womit
Kantonsgericht Schwyz 11 auch die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt sind, zumal der Beschwerdeführer weder vorbringt noch ersichtlich ist, dass die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) Kantonsgericht Schwyz 12 sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. September 2023 BEK 2023 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023, SU 2022 10886);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafver- fahren wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (U-act. 9.1.001). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der von der Kantonspolizei Schwyz am
16. Dezember 2022 angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung, des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie der Erstellung eines DNA-Profils einverstanden (U-act. 1.1.005). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA- Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1. Die Verfügung vom 3. Januar 2023 betreffend Anordnung und Auf- trag einer DNA-Profilerstellung gegenüber dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich abzuweisen. Insbesondere sei die Erstellung ei- nes DNA-Profils gegenüber A.________ zu unterlassen.
2. Die Weiterleitung des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) des Beschwerdeführers an das Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich (lRM) zwecks DNA-Datenbankaufnahme sei zu unter- lassen.
3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den beim Beschwerdefüh- rer erhobenen WSA und allfällige Resultate aus dem Auftrag an das IRM zur Erstellung des DNA-Profils aus den Akten zu entfer- nen und zu vernichten.
4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen und sicherzustellen, dass sich keinerlei den Beschwerdeführer betreffende Daten im DNA- Profil-Informationssystem befänden.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen – für die allenfalls nötige Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 20. Februar 2023 anzusetzen und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen.
Kantonsgericht Schwyz 3
6. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei vorbehal- ten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes/der Gesuchsgegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2. Zur Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verbrechens des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte möglich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Aufklärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (inva- sive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse (zum Gan- zen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. A. 2018, Art. 255 StPO N 2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die per- sönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbst- bestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bun-
Kantonsgericht Schwyz 4 desgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbst- bestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer ge- setzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.3). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmass- nahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straf- taten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 255 StPO N 2). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die An- lass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtspre- chung genügen für allfällige künftige Straftaten hingegen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch ver- hältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom
19. Juni 2023, E. 3.4.3; vgl. auch BBl 2019 6796, Art. 255 Abs. 1bis StPO). Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berück- sichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA- Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Ge- samtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263,
Kantonsgericht Schwyz 5 E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschul- digten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).
3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der Erstellung ei- nes DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wer- de, am Mittwoch, 14. Dezember 2022, ca. um 18:50 Uhr beim Bahnhof in Brunnen SZ nach gemeinsamer Planung und in gleichmassgeblichem Zusam- menwirken mit D.________, F.________ sowie E.________ dem Geschädig- ten H.________ sechs Flaschen des Medikaments „Makatussin“ (Hustensaft mit Codein) im Wert von total Fr. 50.10 unter Gewaltanwendung, namentlich indem H.________ zu Boden geführt und am Boden liegend geboxt und ge- schlagen worden sei, entwendet zu haben. Konkret wird dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen, kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt mit den Mitbeschuldigten gemeinsam den Entschluss gefasst zu haben, dem Geschädigten unter Ge- waltanwendung das fragliche Deliktsgut zu entwenden, sodann im Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern SZ xx als „Fahrer“ auf die Mitbeschuldigten gewartet und diese sowie einen Teil des Deliktsguts ansch- liessend mit dem genannten Fluchtfahrzeug vom Tatort weggebracht zu ha- ben. Bei diesem Vorgehen sollen der Beschwerdeführer sowie die Mitbe- schuldigten aufgrund gemeinsamer Absprache und durch gleichmass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung mit den Tathandlungen der anderen einverstanden gewesen sein (angefochtene Ver- fügung, E. 1). Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend nicht (nur) dem Zweck, die erwähnte Straftat aufzuklären. Vielmehr sollen damit allfällige künf- tige Straftaten des Beschwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob die beschuldigte Person als Täterschaft anderer (gleichgelagerter) Delikte infrage komme. Die gesetzli- chen Grundlagen für die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA- Profils seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen
Kantonsgericht Schwyz 6 des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung re- sp. Entdeckung allfälliger (künftiger) weiterer Straftaten überwiegen sollen (angefochtene Verfügung, E. 6).
b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Voraussetzungen für den WSA und die Erstellung eines DNA-Profils seien nicht erfüllt (KG-act. 1, N 9). Die Abnahme von Biomaterial für die DNA-Profilerstellung sei völlig un- tauglich für die Aufklärung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts, da selbst das Auffinden von Biomaterial des Beschwerdeführers für die Beurtei- lung des angeblichen Tathergangs überhaupt nicht aussagekräftig sei (KG- act. 1, N 11 und N 13). Ausserdem bestehe kein Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer. Letzterer habe in den Einvernahmen vom 16. und 17. De- zember 2022 eindeutig und konsistent zu Protokoll gegeben, wie der Abend vom 14. Dezember 2022 ab 18:45 Uhr abgelaufen sei, wann er den Wagen verlassen habe und wann nicht, und auch, was er von einer Tathandlung am Bahnhof Brunnen um 19:01 Uhr mitbekommen habe und was nicht. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Beweise vorgelegt, die eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Aussagen als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (KG-act. 1, N 13). Die Ziffern des Nummernschilds des Mercedes, das der Geschädigte H.________ fotografiert haben wolle, seien nicht wirklich lesbar. Das Nummernschild SZ xx lasse sich mit diesem Foto auf keinen Fall nachweisen, weshalb sich auch aus diesem Grund kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergebe (KG-act. 1, N 14). Zudem habe F.________ in seiner Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2022 mehr- fach zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer nichts gewusst und nichts mitbekomme habe und dass der Beschwerdeführer keinen Tatbeitrag geleistet habe, schon gar nicht einen Tatbeitrag zu einem Raub nach Art. 140 StGB. Die Staatsanwältin suggeriere weiter, der Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer basiere auf polizeilichen Ermittlungen. lm Rapport der Kan- tonspolizei Schwyz vom 16. Dezember 2022 stehe jedoch, dass H.________ den Beschwerdeführer auf der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt habe. Aus
Kantonsgericht Schwyz 7 diesen Gründen bestehe kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (KG- act. 1, N 15–18).
c) Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, es fehle an einem Tatverdacht gegen ihn, sowie seiner Aussage, er habe mit der Sache nichts zu tun (U-act. 10.1.009, Fragen 3 und 36 f.), steht entgegen, dass E.________ in der Hafteinvernahme vom 19. Dezember 2022 u.a. aussagte, er, der Be- schwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte hätten gesehen, dass H.________ am Abend des 14. Dezember 2022 in die Apotheke in Schwyz und danach in den Bus gegangen sei. F.________ habe gesagt, H.________ habe „Maka“. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Auto nach Brunnen gefahren, wo H.________ aus dem Bus ausgestiegen sei. Der Beschwerde- führer habe das Auto geparkt und sei neben ihnen im Auto bei den Velostän- dern gewesen (U-act. 10.1.015, Zeilen 64–99). E.________ beschrieb weiter, wie er und weitere Mitbeschuldigte dem Geschädigten die „Maka-Flaschen“ weggenommen hätten und dass sie nachher zum Auto des Beschwerdefüh- rers gegangen seien, der auf sie gewartet habe. Sie hätten gesehen, dass der Geschädigte Fotos vom Auto gemacht habe (U-act. 10.1.015, Zeilen 100– 109). Der Geschädigte H.________ schilderte betreffend die Wegnahme der Makatussin-Flaschen in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022, ihm seien tags zuvor frisch gekaufte Medikamente entrissen worden. Er sei zu Boden geworfen und geschlagen worden. Es seien mehrere Personen involviert gewesen. Wer ihn zu Boden geworfen und mit Schlägen auf ihn ein- gewirkt habe, könne er aber nicht sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 4–15). E.________ führte weiter aus, sie hätten die „Maka-Flaschen“ an ihn, D.________ und F.________ aufgeteilt und er habe den Beschwerdeführer und D.________ gefragt, für wie viel er eine Flasche verkaufen könne. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann gesagt, dieser solle drei Flaschen für Fr. 400.00 verkaufen und Fr. 100.00 erhalten (U-act. 10.1.015, Zeilen 110– 137). Der Beschwerdeführer habe gewusst, was sie gemacht hätten (U- act. 10.1.015, Zeilen 138 f.). Angesichts dieser den Beschwerdeführer belas-
Kantonsgericht Schwyz 8 tenden Aussagen von E.________ ging die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Hinblick auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, im Tatzeitpunkt mit I.________ und J.________ im Auto unterwegs gewesen zu sein (U- act, 10.1.009, Fragen 4–8), I.________ und J.________ dies jedoch vernein- ten (U-act. 10.1.024, Fragen 4, 6 und 11; U-act. 10.1.023, Fragen 4, 6–8 und 17 f.) und die Mutter des Letzteren bestätigte, dass dieser krank zu Hause gewesen sei (U-act. 10.1.025).
d) aa) Wie in E. 2 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11). bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, beim Mitbeschuldigten F.________ habe eine leere, mit dem Patientennamen „H.________“ etikettierte Makatus- sin-Schachtel sichergestellt werden können. Es sei zu vermuten, dass sich daran Spuren befänden, die Aufschluss über stattgefundene Kontakte gäben und damit die verdächtigen Personen identifizieren oder entlasten könne. Hierzu sowie zur Unterstützung der Beweisführung werde das DNA-Profil des Beschwerdeführers benötigt (KG-act. 3, S. 2). Aus dem Spurensicherungsbe- richt der Kantonspolizei Schwyz vom 14. Dezember 2022 geht hervor, dass ab den Händen und der Kleidung des Geschädigten mehrere DNA-Spuren gesi-
Kantonsgericht Schwyz 9 chert und (z.T. unausgewertet) eingelagert wurden (U-act. 8.1.006). Auch wenn ab der laut Staatsanwaltschaft sichergestellten Makatussin-Schachtel gemäss diesem Bericht (noch) keine DNA-Spuren gesichert wurden, die bis- her ausgewerteten DNA-Spuren einzig mit dem DNA-Profil des Geschädigten selbst übereinstimmten und die vereinzelten weiteren DNA-Merkmale nicht interpretierbar waren (U-act. 8.1.006, S. 4), ist die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers dennoch erforderlich und geeignet, um die Beweisführung zu unterstützen sowie die sich teils widersprechenden Aussa- gen der mutmasslichen Täter zu bekräftigen oder infrage zu stellen, zumal insbesondere allfällige DNA-Spuren an der gemäss Staatsanwaltschaft si- chergestellten Makatussin-Schachtel noch ausgewertet werden können. Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung dienen bzw. können also der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts im laufenden Strafverfahren durchaus dienen und sind entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht als Schikane zu beurteilen (KG-act. 1, N 19 f.). Unabhängig davon, mithin selbst wenn der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer möglichen Auswertung nicht zu folgen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. März 2022 bereits einmal des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (U-act. 1.1.003 und 1.1.002) und er insofern einschlägig vorbestraft ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass I.________ der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 13. Januar 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihn kurz nach der Haftentlassung gebeten, in dessen Namen zu lügen und zu sagen, dass sie an diesem Tag beisammen gewesen seien und der Beschwerdeführer nichts getan habe (KG- act. 3/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss der Angabe E.________s drei der dem Geschädigten weggenommenen Ma- katussin-Flaschen zu einem Preis von Fr. 400.00 weiterverkaufen sollte (U- act. 10.1.015, Zeilen 116–127). Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebli- che und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in künftige Delikte einer gewissen Schwere – nicht zuletzt im Hinblick auf die Gefährlich-
Kantonsgericht Schwyz 10 keit des Konsums von Medikamenten mit dem Wirkstoff Codein zu Berau- schungszwecken – verwickelt sein könnte. Mildere Massnahmen, die glei- chermassen zur Unterstützung der Beweisführung und mithin zur Aufklärung des mutmasslichen Raubs resp. der diesbezüglichen mutmasslichen Beteili- gung des Beschwerdeführers sowie zur Vorbeugung weiterer künftiger Delikte beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung des mutmasslichen Raubs, der gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren bestraft wird, sowie der Vorbeugung weiterer Verge- hen oder Verbrechen besteht aufgrund deren Schwere ein erhebliches öffent- liches Interesse. Demgegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Be- schwerdeführers als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbe- stimmung allenfalls als schwer zu bewerten (vgl. vorstehend E. 2), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verbrechens und der Vorbeugung weiterer Delikte die Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft überwiegt. Im Sinne des Gesagten ist die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils des am ________ geborenen Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung des Risikos der Stigmatisierung sowie der Auswirkungen auf dessen weitere Entwicklung (vgl. BGE 147 I 372, E. 2.3.2) als erforderlich, angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege besteht angesichts dessen, dass diese nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft vorbehalten ist, keine Grundlage und dem Beschwerdeführer können insofern auch keine diesbe- züglichen Formulare zugestellt werden (vgl. KG-act. 1, N 6). Im Übrigen bleibt die mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (U-act. 2.1.001) bestellte amtliche Verteidigung der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Sodann gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, noch bei seiner Mutter zu wohnen, keine Schulden zu haben, über ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 860.00 zu verfügen und zusätzlich Fr. 356.00 pro Monat von seinem Vater zu erhalten (U-act. 1.1.004, Fragen 1–6), womit
Kantonsgericht Schwyz 11 auch die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nach Art. 425 StPO nicht erfüllt sind, zumal der Beschwerdeführer weder vorbringt noch ersichtlich ist, dass die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst)
Kantonsgericht Schwyz 12 sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. September 2023 rfl